Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB" genannt) gelten für sämtliche Verträge zwischen der KomMITT-Ratingen GmbH (nachfolgend „KomMITT" genannt) und Unternehmen i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend einheitlich „Auftragnehmer" genannt), die den Einkauf von Waren, Werklieferungen, Dienstleistungen oder Werkleistungen jeglicher Art durch die KOMMITT zum Inhalt haben. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit in diesen AEB nichts anderes bestimmt ist. 

1.2 Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers, werden nur Bestandteil des Vertrags, wenn und soweit die KOMMITT sie ausdrücklich anerkennt; dies gilt auch für Bedingungen oder Erklärungen des Auftragnehmers, die in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder ähnlichen Dokumenten des Auftragnehmers genannt sind, sowie dann, wenn die KOMMITT in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Auftragnehmers Angebote oder Leistungen/Lieferungen des Auftragnehmers ohne ausdrücklichen Widerspruch annimmt. 

1.3 Sofern die KOMMITT diese AEB einem Auftragnehmer in einer laufenden Geschäftsbeziehung mitgeteilt hat, gelten sie auch dann in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung, wenn die KOMMITT dem Auftragnehmer einen Auftrag ohne die ausdrückliche Einbeziehung der AEB erteilt.
 

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Angebote des Auftragsnehmers sind für die KOMMITT kostenlos unabhängig davon, ob die KOMMITT den Auftragnehmer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat und ob das Angebot von der KOMMITT angenommen wird. Sind der Anfrage der KOMMITT bzw. deren Aufforderung zur Abgabe eines Angebots weitere Vertragsbedingungen, Ausschreibungsunterlagen u. ä. beigefügt, sind diese zusätzlich bei der Angebotserstellung zu beachten und maßgebend; weicht das Angebot von der Anfrage der KOMMITT ab, hat der Auftragnehmer die KOMMITT ausdrücklich auf diese Abweichung hinzuweisen. 

2.2 Angebotsannahmen bzw. Aufträge/Bestellungen durch die KOMMITT sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen; mündlich oder telefonisch erfolgte Angebotsannahmen bzw. Aufträge/Bestellungen durch die KOMMITT werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch die KOMMITT wirksam. Aufträge/Bestellungen der KOMMITT können vom Auftragnehmer zudem nur innerhalb von 14 Tagen ab Auftrags-/Bestelldatum angenommen werden; für die Einhaltung dieser Frist ist der Zugang der Annahme bei der KOMMITT entscheidend. 

2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm von der KOMMITT übergebenen Vertragsgrundlagen vor Vertragsabschluss auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Widersprüchlichkeit zu prüfen. Sollte er bei der Prüfung Unvollständigkeiten, Fehlerhaftigkeiten oder Widersprüchlichkeiten feststellen, ist er verpflichtet, die KOMMITT hierauf vor Vertragsabschluss in Schriftform hinzuweisen. Sollte sich erst im Nachhinein herausstellen, dass Vertragsbestandteile unvollständig, fehlerhaft oder widersprüchlich sind, hat der Auftragnehmer die KOMMITT unverzüglich in Schriftform darauf hinzuweisen. Unterlässt der Auftragnehmer die Prüfung, kann er sich nicht auf eine für ihn günstige Auslegung berufen. 

2.4 Die KOMMITT ist berechtigt, den Auftrags-/Bestellumfang auch nach Vertragsabschluss zu ändern, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist; hieraus resultierende Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich etwaiger Mehr- bzw. Minderkosten sowie etwaiger Fristen/Termine, sind angemessen zu berücksichtigen.

2.5 Mit der Erteilung des Auftrags/Bestellung räumt der Auftragnehmer der KOMMITT das Recht ein, die Qualifikationen des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen zu erfragen und entsprechende Nachweise einzufordern; weiterhin wird der KOMMITT das Recht zur Durchführung eines Leistungsaudits erteilt. Nachunternehmer sind vom Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten; die Verpflichtung ist der KOMMITT auf deren Verlangen vom Auftragnehmer nachzuweisen.
 

3. VERTRAGSINHALT

3.1 Umfang, Inhalt und Bedingungen der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den nachstehenden Vertragsgrundlagen, wobei Reihenfolge gleich Rangfolge ist:

  • der schriftlichen Beauftragung/Bestellung der KOMMITT;
  • falls vereinbart: den Zusätzlichen Einkaufsbedingungen der KOMMITT;
  • diesen AEB;
  • den gesetzlichen Bestimmungen.


3.2 Weisen die vorbezeichneten Vertragsgrundlagen Widersprüche auf, gelten sie in der oben stehenden Reihenfolge. Verbleiben hinsichtlich des Vorrangs von Vertragsbestandteilen Zweifel, die nicht anhand der Vertragsgrundlagen selbst aufklärbar sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die jeweils qualitativ höherwertige bzw. konstruktiv bessere Leistung auszuführen; Zusatz- und/oder Mehrforderungen gegenüber der KOMMITT stehendem Auftragnehmer hieraus nicht zu.  

3.3 Leistungen, die in den vorbezeichneten Vertragsgrundlagen nicht aufgeführt, für eine einwandfreie und vollständige Vertragserfüllung jedoch notwendig sind, hat der Auftragnehmer zu erbringen, ohne das ihm dadurch gegenüber der KOMMITT Zusatz- und/oder Mehrforderungen zustehen; ausgenommen hiervon sind nur Leistungen, die vertraglich ausdrücklich vom Leistungsumfang ausgeschlossen wurden. 

3.4 Einer Lieferung hat seitens des Auftragnehmers eine Versandanzeige mit Angabe der vollständigen Auftragsdaten der KOMMITT so rechtzeitig vorauszugehen, dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können; Anlieferungen mit LKW sind der KOMMITT mindestens einen Tag vorher anzuzeigen. Ferner sind jeder Lieferung prüffähige Lieferscheine beizugeben unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Auftragskennung (Datum und Nummer) beizulegen; fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, hat die KOMMITT hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
 

4. FRISTEN/VERZUG/VERTRAGSSTRAFE

4.1 Von der KOMMITT im Rahmen der Beauftragung/Bestellung angegebene Fristen und/oder Termine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Erkennt der Auftragnehmer, dass er eine Frist / einen Termin voraussichtlich nicht einhalten kann, hat er die KOMMITT hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Maßgeblich für die Einhaltung eines Liefertermins ist der Eingang der bestellten Gegenstände am Erfüllungsort. 

4.2 Erfolgt im Falle eines von der KOMMITT angegebenen Liefertermins eine Lieferung vor dem Liefertermin, ist die KOMMITT nach ihrer Wahl berechtigt, die Lieferung zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder einzulagern bzw. bei Dritten einlagern zu lassen; gleiches gilt für Teillieferungen. Zahlungsfristen beginnen für die KOMMITT in diesen Fällen nicht vor Ablauf des vereinbarten Liefertermins.

4.3 Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung/Lieferung in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der KOMMITT nach den gesetzlichen Vorschriften einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Im Verzugsfall ist die KOMMITT nach ergebnislosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist darüber hinaus berechtigt, die vom Auftragnehmer nicht erbrachte Leistung/Lieferung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten durchführen zu lassen. 

4.4 Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung/Lieferung schuldhaft in Verzug, so ist die KOMMITT zudem berechtigt, für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Nettoauftragswerts zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Auftragnehmer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe zu verlangen, kann die KOMMITT abweichend von § 341 Abs. 3 BGB noch bis zur Schlusszahlung geltend machen.
 

5. ERFÜLLUNGSORT/GEFAHRÜBERGANG

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung die von der KOMMITT angegebene Empfangsstelle bzw. Lieferanschrift, ansonsten der Geschäftssitz der KOMMITT. 

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht mit Übergabe am Erfüllungsort bzw. mit Abnahme auf die KOMMITT über. Bei jeder Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertrags- und Dienstleistungsrechts entsprechend. 
 

6. KENNZEICHNUNGSPFLICHT VON LIEFERGEGENSTÄNDEN GEMÄSS EU-MASCHINENRICHTLINIE (2006/42/EG)

Der Auftragnehmer wird seine Lieferung so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Auftragnehmer hat insbesondere für seine Lieferungen die Anforderungen zur CE-Kennzeichnung, zur EU-Konformitäts- oder Herstellererklärung zu erfüllen. 
 

7. PREISE

7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die in der Beauftragung/Bestellung der KOMMITT angegebenen Preise Festpreise, die auch bei Änderung ihrer Grundlage (Löhne und Materialien) Geltung behalten; Preiserhöhungen, gleich aus welchem Grund, sowie Preisvorbehalte bedürfen – auch bei Dauerlieferverträgen – einer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. 

7.2 Der in der Beauftragung/Bestellung angegebene Preis schließt alle im Rahmen der Leistungserbringung anfallenden Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs, Auslöse) sowie der gesondert auszuweisenden Mehrwertsteuer ein, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist. Verpackungsmaterial hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers kostenfrei zurückzunehmen.  
 

8. RECHNUNGSLEGUNG/ZAHLUNG

8.1 Rechnungen des Auftragnehmers sind unter Angabe der von der KOMMITT angegebenen Auftrags-/Bestellnummer nebst der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (Aufmaße, Stundenlohnzettel, etc.) bei der von der KOMMITT bezeichneten Stelle einzureichen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen, insbesondere für etwaige Zahlungsverzögerungen hat die KOMMITT nicht einzustehen. 

8.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen 30 Tage nach ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig; bei Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Teilleistung fällig, soweit es sich nicht um einen Sukzessivlieferungsvertrag handelt.

8.3 Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit wird der KOMMITT von dem Auftragnehmer ein Skonto in Höhe von 2 % gewährt; sollte die Rechnung Fehler aufweisen, beginnt die Skontofrist nach Erhalt der korrigierten Rechnung bzw. einer Gutschrift.

8.4 Für den Eintritt des Verzugs der KOMMITT gelten die gesetzlichen Vorschriften; im Verzugsfall schuldet die KOMMITT Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.  

8.5 Zahlungen seitens der KOMMITT stellen weder ein Anerkenntnis der Richtigkeit der Rechnung noch der Vertragsgemäßheit bzw. Mangelfreiheit der abgerechneten Leistung dar.

8.6 Überzahlungen der KOMMITT sind von dem Auftragnehmer unverzüglich an die KOMMITT zurückzuerstatten; der Einwand des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen.
 

9. AUFRECHNUNG, ZÜRUCKBEHALTUNG, ABTRETUNG

9.1 Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung bzw. zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn und soweit der von dem Auftragnehmer geltend gemachte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 

9.2 Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der KOMMITT nicht berechtigt, Rechte aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag auf Dritte zu übertragen; die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. Die Zustimmung zur Abtretung stellt keinen Verzicht der KOMMITT auf Einwendungen wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung dar. 
 

10. SISTIERUNG

10.1 Die KOMMITT ist berechtigt, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer zu verlangen (Sistierung). Während der Sistierung ruhen die vertraglichen Rechte und Pflichten; der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, für die Vertragsausführung beschafftes oder reserviertes Material, alle in Arbeit befindlichen oder fertiggestellten Lieferungen und Leistungen, auch von Unterlieferanten, soweit zu schützen, dass eine jederzeitige Wiederaufnahme der Vertragsabwicklung möglich ist. 

10.2 Im Falle einer Sistierung von mehr als acht (8) vollen Kalenderwochen ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der ihm aus der Verzögerung tatsächlich entstandenen Kosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn, zu verlangen. Für den Kostenersatz hat der Auftragnehmer bei sonstigem Anspruchsverlust die aus der Verzögerung resultierenden Kosten detailliert darzulegen. Im Fall einer kürzeren Dauer oder im Falle einer längeren Dauer für die während der ersten acht Kalenderwochen aufgelaufenen Kosten kann der Auftragnehmer keine Forderungen geltend machen. 
 

11. KÜNDIGUNG/RÜCKTRITT

11.1 Unbeschadet der der KOMMITT zustehenden gesetzlichen Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte ist die KOMMITT bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Vertrags bzw. zum fristlosen Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der Auftragnehmer ein Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach dem TVgG NRW schuldhaft verletzt oder gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes und/oder des SGB IV verstößt und solche Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung nicht unterlässt;
  • über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
  • der Auftragnehmer eine Vertragspflichtverletzung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt, wobei zwischen den Abmahnungen ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen muss;
  • der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung der KOMMITT Nachunternehmer und/oder unzulässiger Weise Leiharbeitnehmer einsetzt/beschäftigt bzw. eingesetzt/beschäftigt hat;
  • der Auftragnehmer oder Dritte, die vom Auftragnehmer beauftragt oder für ihn tätig sind, Personen, die auf Seiten der KOMMITT mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen nahe stehende Personen Vorteile gleich welcher Art anbietet, verspricht oder gewährt, die nicht nur geringfügig sind.


11.2 Hat der Auftragnehmer die Kündigung bzw. den Rücktritt der KOMMITT zu vertreten, so ist die KOMMITT nur zur Vergütung der bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen, nachgewiesenen und für die KOMMITT verwertbaren Leistungen verpflichtet. Hat der Auftragnehmer die Kündigung bzw. den Rücktritt der KOMMITT nicht zu vertreten, so ersetzt die KOMMITT die bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Ausgaben, einschließlich der Kosten, die aus nicht entsprechend lösbaren Verbindlichkeiten resultieren; darüber hinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem Auftragnehmer anlässlich der Kündigung bzw. des Rücktritts nicht zu. 
 

12. LEISTUNGSHINDERNIS BEI HÖHERER GEWALT

12.1 Höhere Gewalt befreit die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den übernommenen Pflichten. Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. 

12.2 Ist die Leistung des Auftragnehmers aufgrund der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung für die KOMMITT unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar, ist die KOMMITT von der Verpflichtung zur Annahme der Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche des Auftragnehmers für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung oder Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen oder Schadensersatz oder Verwendungen sind für diesen Fall ausgeschlossen. 
 

13. GEWÄHRLEISTUNG

13.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistung/Lieferung bei Gefahrübergang auf die KOMMITT mangelfrei ist und die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Beauftragung/Bestellung durch die KOMMITT – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. 

13.2 Bei Mängeln der Leistung/Lieferung des Auftragnehmers stehen der KOMMITT die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ungekürzt zu. Unabhängig davon ist die KOMMITT berechtigt, nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Auftragnehmer der Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in angemessener Frist oder nur unzureichend nach oder ist in Fällen besondere Eilbedürftigkeit oder bei Gefahr im Verzug sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, kann die KOMMITT die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen, beseitigen lassen oder auf seine Kosten Deckungskäufe vornehmen; die KOMMITT hat den Auftragnehmer über einen derartigen Fall zu informieren, sobald dies möglich und zumutbar ist.

13.3 Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen schuldhafter Schlecht- oder Falschleistung/-lieferung ist die KOMMITT nach Ablauf der Nachfrist oder dem Eintritt der Tatbestände, die dem Fristablauf gleichstehen, berechtigt, statt sonstiger Gewährleistungsansprüche Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei umfasst der Schadenersatzanspruch der KOMMITT sämtliche ihr zustehende Folgekosten. 

13.4 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der KOMMITT beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderleistung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Mängelrüge gilt als unverzüglich und rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der bestellten Gegenstände oder bei verborgenen Mängeln innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels an den Auftragnehmer abgesandt wurde. Hat der Auftragnehmer die Mängel arglistig verschwiegen, so kann er sich nicht auf eine fehlende Mängelrüge berufen.
 

14. HAFTUNG

14.1 Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die er, seine Mitarbeiter, Subunternehmer, Erfüllungs? oder Verrichtungsgehilfen im Rahmen oder bei Gelegenheit der Vertragsdurchführung verursachen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich der Auftragnehmer gegenüber der KOMMITT nicht berufen. Der Auftragnehmer hat die KOMMITT von allen Ansprüchen Dritter, die sich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben und auf einem Fehler der Leistung des Auftragnehmers beruhen, auf erstes schriftliches Anfordern freizuhalten. 

14.2 Wird die KOMMITT aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit der Leistungen/Lieferungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die KOMMITT auf erstes Anfordern von derartigen Ansprüchen freizuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner zum Ersatz aller der KOMMITT insoweit in Betracht kommenden Schäden. 
 

15. VERSICHERUNG

Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die einen ausreichenden Versicherungsschutz für die bei der Ausführung des Auftrags/der Bestellung potentiell entstehenden Personen?, Sach? und Vermögensschäden und für Risiken aus Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe, jedenfalls aber in Höhe von 3 Mio. EUR pro Personen? oder Sachschaden, sicherstellen muss; auf Verlangen der KOMMITT hat der Auftragnehmer die Versicherung nachzuweisen. Die Geltendmachung eines über die Deckungssumme der Versicherungen hinausgehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. 
 

16. EIGENTUMSVORBEHALT

Die KOMMITT akzeptiert den einfachen Eigentumsvorbehalt für die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen/Lieferungen. Ausgeschlossen sind hingegen alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete oder der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt. Weitere Sicherungsformen gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der KOMMITT. 
 

17. RECHTE DRITTER

17.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass durch die Leistung des Auftragnehmers keine Rechte Dritter, insbesondere Patente, Lizenzen, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, etc., verletzt werden. Die KOMMITT ist nötigenfalls berechtigt, die zur Nutzung der Leistung des Auftragnehmers ggf. erforderliche Genehmigung von dem jeweils Berechtigten auf Kosten des Auftragnehmers zu bewirken. 

17.2 Der Auftragnehmer hat die KOMMITT von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen und sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der KOMMITT aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, die KOMMITT im Falle gerichtlichen Auseinandersetzung wegen einer Schutzrechtsverletzung zu unterstützen und ihr die notwenigen Informationen unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen. 
 

18. URHEBERRECHT

18.1 Hat der Auftragnehmer in Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags/der Bestellung Entwürfe, Zeichnungen, Pläne, sonstige Unterlagen und Beschreibungen einschließlich Software und weiteren auftragsbezogenen Leistungen gefertigt, überträgt er der KOMMITT hieran das ausschließliche, unwiderrufliche, dauerhafte, übertragbare und abgegoltene Recht zur räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung und Verwertung; das Nutzungsrecht umfasst sämtliche Nutzungsarten, insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie das Recht der Vornahme von Änderungen, Umgestaltungen, Übersetzungen, Ergänzungen und Weiterentwicklungen. Sie werden Eigentum der KOMMITT. 

18.2 An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwickelten oder verwendeten Werken, sonstigen Urheberrechten oder sonstigen ungeschützten Kenntnissen des Auftragnehmers sowie an dem während der Leistungserbringung vom Auftragnehmer erworbenen Knowhow („geistiges Eigentum des Auftragnehmers“) räumt der Auftragnehmer der KOMMITT ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftes, unbegrenztes, übertragbares und abgegoltenes Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Leistung des Auftragnehmers erforderlich ist; dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch die KOMMITT oder Dritte. 

18.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. 
 

19. GEMEINHALTUNG

19.1 Der Auftragnehmer hat alle ihm im Rahmen der Leistungserbringung zur Kenntnis gelangten nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten sowie erhaltene Netzkunden- und Netzinformationen i.S.v. § 9 EnWG nur im Rahmen des Auftrages zu verwenden und während der Vertragslaufzeit und danach gegenüber Dritten geheim zu halten. 

19.2 Sämtliche Unterlagen, die die KOMMITT dem Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags/der Bestellung zur Verfügung gestellt hat (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen etc.), dürfen ebenso wie die vom Auftragnehmer nach den Vorgaben der KOMMITT angefertigten Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der KOMMITT nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses samt Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich ohne Aufforderung und Kosten vollständig an die KOMMITT herauszugeben oder sicher zu löschen. Eine Löschung hat der Auftragnehmer der KOMMITT auf deren Verlangen schriftlich zu bestätigen. Im Rahmen der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, Informationen entsprechend der von der KOMMITT vorgegebenen Wegen (Z.B. verschlüsselte E-Mail) an die KOMMITT zu übertragen. 

19.3 Das Vertragsverhältnis einschließlich des Vertragsabschlusses ist vom Auftragnehmer vertraulich zu behandeln, insbesondere darf in Werbematerialien des Auftragnehmers erst nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der KOMMITT auf den Vertragsabschluss hingewiesen werden. 

19.4 Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen des Auftragsnehmers sowie von ihm herangezogene Nachunternehmer sind vom Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten; die Verpflichtung ist der KOMMITT auf deren Verlangen nachzuweisen. 
 

20. DATENSCHUTZ

20.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten und im Rahmen der Vertragsdurchführung nur Beschäftigte, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer einsetzen, die auf das BDSG verpflichtet sind; die Verpflichtung ist der KOMMITT auf deren Verlangen nachzuweisen. 

20.2 Die KOMMITT speichert und verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter entsprechend dem BDSG; der Auftragnehmer stimmt der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung in diesem Rahmen mit Vertragsabschluss zu. 
 

21. INFORMATIONSSICHERHEIT

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit für die KOMMITT auf Vorfälle oder Auffälligkeiten der Informationssicherheit hinzuweisen. Der Auftragnehmer wird auf Schwachstellen, die für die Informationssicherheit aufgrund der gemeinsamen Tätigkeit entstehen können (z.B. Wartung an Systemen, notwenige Sicherheitsmaßnahmen) hinweisen. 
 

22. UMWELTSCHUTZ

22.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung die geltenden Umweltschutzvorschriften einzuhalten und umweltverträgliche Produkte, Verfahren und Verpackungen einzusetzen, soweit dies wirtschaftlich und technisch möglich ist. 

22.2 Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Abfälle nach Maßgabe der abfallrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich und auf seine Kosten zu entsorgen. 
 

23. BESONDERE VERTRAGLICHE NEBENBEDINGUNG ZUR BEACHTUNG DER IN DEN ILO-KERNARBEITSNORMEN FESTGELEGTEN MINDESTSTANDARDS DURCH NACHUNTERNEHMERINNEN BZW. NACHUNTERNEHMER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORGABEN DES TARIFTREUE- UND VERGABEGESETZES NORDRHEIN-WESTFALEN (TARIFTREUE- UND VERGABEGESETZ NORDRHEIN-WESTFALEN)


Nachunternehmer sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind. Bei diesen Normen handelt es sich um die in § 18 Abs. 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen genannten Übereinkommen. Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, bleiben Auftragnehmer und Nachunternehmer dennoch verpflichtet, die betreffenden Kernarbeitsnormen einzuhalten.
 

24. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

24.1 Vertrags- und Erfüllungssprache ist deutsch. Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

24.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sind die für den Sitz der KOMMITT zuständigen Gerichte, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

24.3 Sollten der Vertrag oder diese AEB Lücken aufweisen oder einzelne Bestimmungen oder sonstige Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die Lücke bzw. die unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bzw. Unwirksamkeit gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß. 

24.4 Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.